Reglement Aktiv Mitglieder

Rechte der Aktivmitglieder

Aktivmitglieder verfügen über Mitwirkungs-, Benutzungs- und Schutzrechte.

Zu den Mitwirkungsrechten gehören das passive und das aktive Wahlrecht, also das Recht, an der Vereinsversammlung abzustimmen und gewählt zu werden.
Zum Schutzrecht gehört das Recht des Aktivmitglieds, sich gegen eine Ausschliessung aus dem Verein oder einer Änderung des Vereinszweckes mit einer Klage gemäss Art. 72 ff. ZGB zur Wehr zu setzen.

Zum Benutzungsrecht gehört das Recht, das Grundstück resp. die darauf befindlichen Räumlichkeiten und Sachanlagen zu Ferienzwecken in Absprache mit den restlichen Vereinsmitgliedern zu benutzen.

Auflistung der Aktivmitglieder

Die Mitgliedschaft der Aktivmitglieder wird formell in den Statuten namentlich und per Unterschrift jedes einzelnen festgehalten. Damit verpflichtet sich jedes Aktivmitglied die in den Statuten festgesetzten Bestimmungen einzuhalten.

Geltungsstatus als Aktivmitglied

Als Aktivmitglied wird jeweils eine natürliche Person gelistet. Familien werden somit durch eine Person vertreten, so dass im Falle einer Auflösung des Eheverhältnisses keinerlei Ansprüche der nicht-gelisteten Person an den Verein gestellt werden können. Im Todesfall eines Aktivmitgliedes kann dessen Status und Anteil ebenfalls lediglich an eine Person vererbt werden.

Austritt einzelner Aktivmitglieder

Ein freiwilliger Austritt einzelner Mitglieder aus dem Verein resp. Aktivstatus ist jederzeit möglich. Die finanzielle Einlage wird jedoch nicht direkt rückerstattet, sondern das austretende Aktivmitglied kann seinen Anteil weiter verkaufen. Dies entweder an bestehende Aktivmitglieder oder an einen neuen dem Verein zumutbaren Interessenten, welcher einstimmig aufgenommen werden muss. Der Verkaufspreis des Anteils kann durch das austretende Aktivmitglied selbst bestimmt werden.

Ein Ausschluss aus dem Verein ist durch einstimmigen Entscheid der verbleibenden Aktivmitglieder ebenfalls möglich. Hierbei kann das ausgeschlossene Mitglied seinen Anteil unter den gleichen Bedingungen wie beim freiwilligen Austritt weiter verkaufen. Sollte ihm dies nicht gelingen, wird die eingebrachte finanzielle Beteiligung nicht verzinst durch den Verein rückerstattet, was eine anteilsmässige Erhöhung der Einlage der restlichen Aktivmitglieder zur Folge haben kann.

Aufnahme weiterer Aktivmitglieder

Nach der Gründungsversammlung des Vereins können weitere Aktivmitglieder nur im Bedarfsfall durch einstimmigen Beschluss aufgenommen werden.

Pflichten der Aktivmitglieder

Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich, einen festgelegten identischen finanziellen Anteil auf das Vereinskonto einzubezahlen.

Ausser der einmaligen Anzahlungen geht man zum heutigen Zeitpunkt nicht zwingend von Folgekosten aus. Ziel wird es aber sein das Haus auch künftig weiter auszubauen wodurch gegebenenfalls Folgekosten entstehen können. Solche Projekte sind dann jeweils von der Mehrheit der Aktivmitglieder gut zu heissen und von allen Aktivmitgliedern anteilsmässig zu finanzieren.

Ein Jahresbeitrag ist nicht geplant.